Antragstellung eines oder mehrerer Eigentümer für die Genehmigung einer Ladestation Der Verwalter informiert die Eigentümer (Rechtsanspruch § 554 BGB des ET) über den Antrag und die damit verbunden baulichen Veränderungen (§20 + §21 WEG). Einschaltung eines Planers für die Vorbereitungen zu den folgenden Informationen: KFW-Förderung Versicherungsschutz (Brandschutz), Angebotsanfrage, Standortfindung, Vorprüfung Netzanschluss (Anschlusskapazität) oder Lastmanagement, usw. Vorbereitung der Eigentümerversammlung Informationsaufbereitung der Daten wie: Finanzierung oder Eigenbetrieb Prozess der Vorbereitung auf die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung. Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung Gestattungs-/Vornahmebeschluss Kostenverteilung Förderung…