b) Die Planung

Antragstellung eines oder mehrerer Eigentümer für die Genehmigung einer Ladestation

  1. Der Verwalter informiert die Eigentümer (Rechtsanspruch § 554 BGB des ET) über den Antrag und die damit verbunden baulichen Veränderungen (§20 + §21 WEG).
  2. Einschaltung eines Planers für die Vorbereitungen zu den folgenden Informationen:
  • KFW-Förderung
  • Versicherungsschutz (Brandschutz),
  • Angebotsanfrage, Standortfindung, Vorprüfung Netzanschluss (Anschlusskapazität) oder Lastmanagement, usw.
  • Vorbereitung der Eigentümerversammlung

Informationsaufbereitung der Daten wie:

  • Finanzierung oder Eigenbetrieb
  • Prozess der Vorbereitung auf die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung.
  • Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung
  • Gestattungs-/Vornahmebeschluss
  • Kostenverteilung
  • Förderung (KfW-Zuschuss)
  • Sondervergütung für Zusatzleistung der Hausverwaltung