Antragstellung eines oder mehrerer Eigentümer für die Genehmigung einer Ladestation
- Der Verwalter informiert die Eigentümer (Rechtsanspruch § 554 BGB des ET) über den Antrag und die damit verbunden baulichen Veränderungen (§20 + §21 WEG).
- Einschaltung eines Planers für die Vorbereitungen zu den folgenden Informationen:
- KFW-Förderung
- Versicherungsschutz (Brandschutz),
- Angebotsanfrage, Standortfindung, Vorprüfung Netzanschluss (Anschlusskapazität) oder Lastmanagement, usw.
- Vorbereitung der Eigentümerversammlung
Informationsaufbereitung der Daten wie:
- Finanzierung oder Eigenbetrieb
- Prozess der Vorbereitung auf die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung.
- Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung
- Gestattungs-/Vornahmebeschluss
- Kostenverteilung
- Förderung (KfW-Zuschuss)
- Sondervergütung für Zusatzleistung der Hausverwaltung