Die gesetzlichen Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind am 01. Mai 2014 in Kraft getreten – fünf Jahre nach der letzten Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2009. Während sich für Bestandsimmobilien nichts ändert, wurden vor allem Anforderungen an Neubauten verschärft und Kontrollmöglichkeiten der Behörden erweitert. Auf Länderebene kann die Einhaltung der Energieausweispflicht künftig stichprobenartig kontrolliert werden.
Die Bedeutung und Verwendung von Energieausweisen wurde im Zuge der EnEV 2014 gestärkt, vor allem im Hinblick auf die Immobiliensuche. So ist die Veröffentlichung der Energieeffizienzklasse (von A+ bis H) bzw. bei älteren Energieausweisen die Angabe des Energiekennwertes bei gewerblichen Immobilienanzeigen verpflichtend. Zwar lässt diese Angabe nur begrenzt Rückschlüsse auf die zu erwartenden Energiekosten zu, bietet jedoch ein weiteres Vergleichsinstrument für künftige Mieter bzw. Käufer.
Bei Besichtigungen durch Kauf- oder Mietinteressenten muss diesen unaufgefordert der Energieausweis vorgelegt werden – bei Kauf oder Anmietung muss der Ausweis im Original oder als Kopie ausgehändigt werden. Eigentümergemeinschaften sind verpflichtet, einzelnen Eigentümern, die ihre Wohnung vermieten oder verkaufen wollen, diesen auf eigene Kosten rechtzeitig auszuhändigen.
Neuerungen durch die EnEV 2014: Die wichtigsten Pflichten auf einen Blick
Im Zuge der EnEV 2014, die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, kommen auf Eigentümer und Verwalter neue Pflichten zu, die Rechte von Kauf- und Mietinteressenten werden gestärkt. Das sind die Neuerungen:
- Bei Besichtigungen muss der Energieausweis Kauf- oder Mietinteressenten unaufgefordert vorgelegt werden.
- Bei Vertragsabschluss muss der Energieausweis als Kopie oder im Original an den Käufer bzw. Mieter ausgehändigt werden.
- In gewerblichen Immobilienanzeigen müssen energetische Kennwerte angegeben werden; bei neuen Energieausweisen auf dem Stand der EnEV 2014 muss auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden. (Hinweis: Ein bereits vorhandener Ausweis muss dazu nicht erneuert werden, siehe Abschnitt Energieausweise: Grundlagen)
- Eigentümergemeinschaften müssen auf eigenen Kosten einen Energieausweis erstellen und aushändigen, wenn ein einzelner Eigentümer seine Wohnung verkaufen oder vermieten möchte.
- In behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und ab einer Nutzfläche von mehr als 500 qm2 (ab Juli 2015: Ausweitung auf Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 qm2) muss der Energieausweis ausgehangen werden.
- In bestimmten nicht behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr muss der Energieausweis ebenfalls ausgehangen werden.
- Bei vorliegendem Energieausweis besteht die Aushangspflicht auch bei nichtbehördlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wie Hotels, Restaurants, Banken und größeren Geschäften.