Welcher Ausweis für mein Gebäude, gibt es Ausnahmen?

Sowohl beim Verbrauchsausweis als auch beim Bedarfsausweis wird die Energieeffizienz beurteilt, lediglich die Datengrundlage der Beurteilung ist anders – daher können die Kennwerte beider Ausweisarten auch beim gleichen Gebäude voneinander abweichen.
Als Faustregel lässt sich merken, dass der Energiebedarfskennwert des Bedarfsausweises meist etwas höher ist als der Verbrauchskennwert des Verbrauchsausweises. Aufgrund seiner standardisierten Berechnung kann der Bedarfsausweis bei Verkaufsverhandlungen als verlässlicheres Dokument verstanden werden.

In vielen Fällen kann sich der Hauseigentümer je nach Kerninteresse zwischen beiden Ausweisarten entscheiden. Ein Vergleich der Vor- und Nachteile beider Ausweisarten (enthalten im Abschnitt Energieausweis-Klassen) hilft dabei, die passende Ausweisart zu wählen.

Wahlfreiheit besteht aktuell bei:

  • Nichtwohngebäuden.
  • Bestehenden Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten.
  • Wohngebäuden mit vier oder weniger Wohneinheiten nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Entweder, wenn der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde, oder (bei älteren Gebäuden mit Bauantrag vor 1. November 1977) wenn sie bei Fertigstellung oder nach einer Modernisierung mindestens die energetischen Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) vom 11. August 1977 erfüllen.

Für folgende Gebäudearten dürfen ausschließlich Bedarfsausweise ausgestellt werden:

  • Neubauten
  • Wohngebäude mit vier oder weniger Wohneinheiten (Ausnahmen siehe oben)

Ausnahmen: Welche Gebäude brauchen keinen Energieausweis?

Auch bei der Energieausweispflicht gibt es Ausnahmen. Die Ausweispflicht entfällt für:

  • Baudenkmäler
  • Gebäude innerhalb von Ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen
  • Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m²
  • Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. geheizt oder gekühlt werden (z. B. Ferienhäuser)
  • Gebäude mit spezieller Nutzung wie Stallungen oder Gewächshäuser

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