- Wohnungseigentümer haben Anspruch auf die Installation von Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge in der Wohnanlage (Rechtsanspruch § 554 BGB des ET)
- Maßnahmen sind von den Miteigentümern zu gestatten
- Kosten trägt Antragssteller
- Einfacher Mehrheitsbeschluss einer WEG reicht für Zustimmung baulicher Veränderungen aus
- Gleiches gilt für Mieter gegenüber Vermietern. Die Kosten trägt der Mieter