Energieausweis jetzt online Bestellen

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In enger Zusammenarbeit mit SEnerCon haben wir bei Sparprimus ein brandneues Portal entwickelt, das Ihnen eine bequeme Möglichkeit bietet, Ihre Energieausweise zu erhalten.

Brauche ich einen Energieausweis?

Bereits seit 2008 besteht eine Energieausweispflicht für Häuser und Wohnungen, die sich auf dem Immobilienmarkt befinden – jeder Miet- oder Kaufinteressent hatte das Recht, sich den Energieausweis vorlegen zu lassen. Trotz der Androhung eines Bußgeldes von bis zu 15.000 Euro bei Nichtvorlage durch Vermieter oder Verkäufer wurde der Ausweis in der Praxis jedoch kaum nachgefragt (getestet u. a. durch den Berliner Mieterverein) Daher wurden die Pflichten im Zuge der EnEV 2014 verschärft (siehe unten).

Für Neubauten besteht eine Energieausweis-Pflicht bereits seit 1995. Die Ausstellung von Energieausweisen für Neubauten wird durch die einzelnen Bundesländer geregelt. Für Nichtwohngebäude besteht die Pflicht zum Energieausweis seit dem 1 Juli 2009. Diese greift jedoch nur bei wesentlichen Änderungen am Gebäude, dem Verkauf und der Neuvermietung bzw. -verpachtung. Im Laufe der Zeit hat sich auch der Energieausweis leicht verändert – die Verbraucherzentrale zeigt, wie sich die Ausweise am besten vergleichen lassen.

Wann muss man einen Energieausweis erneuern?

In der Regel besitzen Energieausweise eine Gültigkeit von zehn Jahren. Dies gilt nicht nur für die aktuell genutzten Verbrauchs- und Bedarfsausweise, sondern auch für Vorgängervarianten.
Wichtig zu beachten: Alle Energieausweise, die nach dem 25.04.2007 ausgestellt wurden, müssen der zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) entsprechen  (Gültigkeit der EnEV-Neufassung ab 01. Oktober 2007 bzw. der aktualisierten Fassung ab 01. Mai 2014).

Wann ist eine Erneuerung des Energieausweises nötig?

Eine Erneuerung vor Ablauf der zehnjährigen Gültigkeit ist nur in Sonderfällen erforderlich. Nötig wird diese wenn:

  • Eine Wärmedämmung umgesetzt wird.
  • Über zehn Prozent der Fläche eines Außenbauteils ausgetauscht wird.
  • Die beheizte Nutzfläche um mehr als 50 Prozent erweitert wird.
  • Die beheizte Nutzfläche um mehr als 50 qm2 erweitert wird.

Ein Bedarfsausweis kann nach einer Modernisierung ohne großen Aufwand aktualisiert werden, um den neuen energetischen Standard des Gebäudes zu dokumentieren. Die Aktualisierung bzw. Erneuerung eines Verbrauchsausweises kann erst nach dem Ablauf von drei Heizperioden nach der Modernisierung erfolgen, damit ausreichend viele Berechnungswerte zur Verfügung stehen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis?

Grundsätzlich gibt es für bereits bestehende Gebäude zwei Arten von Energieausweisen: Verbrauchs- und Bedarfsausweise. Hauptunterschied ist die zugrundeliegende Berechnung der energetischen Qualität von Gebäuden (bedarfsbasierte oder verbrauchsbasierte Berechnung).

Gemeinsamkeiten von Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis

Beide Energieausweisklassen nutzen dasselbe Formular und beinhalten Vergleichswerte zur Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden – alle nach Mai 2014 erstellten Ausweise besitzen zudem die Bewertung anhand der Energieeffizienzklassen A+ bis H.
Bedarfsausweise sind aufwendiger und daher grundsätzlich teurer als Verbrauchsausweise. Sie dürfen allerdings für alle Gebäude ausgestellt werden. Teilweise ist die Ausstellung eines Bedarfsausweises Pflicht, teilweise besteht Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisarten. Diese ist abhängig von Alter und Größe des Gebäudes. (Mehr Infos im Abschnitt Vergleich). Die wichtigsten Infos zu beiden Ausweisarten mit Vor- und Nachteilen finden Sie gleich hier im Anschluss.

Folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Ausweistypen die für bestimmte Gebäude gesetzlich zulässig sind:

Wohngebäude mit weniger als fünf WohnungenWohngebäude mit fünf oder mehr Wohnung
Wohngebäude, Baujahr vor 1978nur Bedarfsausweis möglichBedarfs- oder Verbrauchsausweis
Wohngebäude, Baujahr 1978 oder späterBedarfs- oder VerbrauchsausweisBedarfs- oder Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis wird häufig auch Energieverbrauchsausweis oder verbrauchsorientierter Energieausweis genannt – diese Begriffe meinen aber den selben Ausweis.

Die Berechnungsgrundlage für den Verbrauchsausweis für Wohngebäude und Nichtwohngebäude ist der tatsächliche, gemessene Energieverbrauch (daher der Name Verbrauchsausweis) der Hausbewohner.

Dazu werden die Energieverbrauchsdaten für Heizwasser und gegebenenfalls Warmwasser sowie andere geeignete Verbrauchsdaten der vergangenen drei Jahre herangezogen. Die Daten werden im Anschluss klimabereinigt, um Witterungseinflüsse wie etwa durch einen sehr kalten oder milden Winter auszugleichen und eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Der so berechnete Energieverbrauchskennwert für den Endenergieverbrauch (ab Mai 2014 auch für den Primärenergieverbrauch) ist stark abhängig vom Verhalten der Bewohner bzw. Nutzer. Der künftige Verbrauch des Gebäudes kann aufgrund unterschiedlicher Witterung und einem sich ändernden Nutzerverhalten vom Energieverbrauchskennwert im Energieausweis abweichen.

Vorteile des Verbrauchsausweises auf einen Blick:

  • Die Kosten für einen verbrauchsorientierten Energieausweis sind aufgrund des geringeren Aufwands in der Regel niedriger als für einen Bedarfsausweis.
  • Der verbrauchsorientierte Ausweis erlaubt eine Bewertung der tatsächlich verbrauchten Energie und somit auch eine Analyse des Verhaltens.

Nachteile des Verbrauchsausweises:

  • Es erfolgt keine Bewertung von Gebäudehülle und Anlagentechnik – daher fallen die Modernisierungsempfehlungen in der Regel sehr allgemein aus.
  • Der Verbrauchsausweis kann frühestens nach drei Heizperioden aktualisiert werden, daher lässt sich der Effekt von Modernisierungsmaßnahmen auf die Energiebilanz eines Gebäudes bei bereits bestehendem Verbrauchsausweis erst mit deutlicher Verzögerung abbilden.

Einschränkungen: Wann kann der Verbrauchsausweis nicht ausgestellt werden?

Der Verbrauchsausweis kann nicht für alle Gebäude ausgestellt werden. Nicht möglich ist die Ausstellung für:

  • Neubauten.
  • Gebäude, die mit kohlebetriebenen Zentralheizungen beheizt werden.
  • Gebäude, die in den vergangenen drei Jahren mehr als 30 Prozent der Zeit leer standen.
  • Gebäude, in denen Mischformen aus Zentral,- Etagen und Einzelofenheizungen genutzt werden.
  • Gebäude, in denen in den vergangenen drei Jahren der Energieträger (wie Erdgas, Heizöl, Pellets etc.) gewechselt wurde oder eine Solaranlage zur Warmwasserbereitung eingebaut wurde.

Der Bedarfsausweis

Auch der Bedarfsausweis wird unter verschiedenen Begriffen geführt und synonym auch Energiebedarfsausweis oder bedarfsorientierter Energieausweis genannt.

Für den Bedarfsausweis wird der jährliche Energiebedarf (daher der Name Bedarfsausweis) des Gebäudes für Heizung, Warmwasser und Lüftung berechnet.

In die Berechnung fließen die relevanten physikalischen Eigenschaften des Gebäudes wie Fläche bzw. Größe, Anlagentechnik (Heizungsanlage, Lüftungsanlage, Nutzung regenerativer Energien etc.) und Wärmedämmfähigkeit der Gebäudehülle ein – Messungen vor Ort sind dafür nicht erforderlich. So können konkrete, auf die vorhandene Bausubstanz und Anlagentechnik bezogene Modernisierungsempfehlungen ausgesprochen und Schwachstellen identifiziert werden.

Berechnet werden die Energiebedarfskennwerte des Gebäudes für End- und Primärenergie. Dem werden standardisierten Rahmenbedingungen für Nutzerverhalten und Witterung zugrunde gelegt. Das tatsächliche Nutzungsverhalten der Bewohner hat somit keinen Einfluss auf die Berechnung.
Durch die Berechnung von sowohl Endenergieverbrauch als auch Primärenergieverbrauch kann die gesamte Kette der Energiebereitstellung bewertet werden.

Wichtig ist dies vor allem, da der Primärenergieverbrauch je nach Energieträger (Heizung mit Erdgas, Heizöl, Pellets etc.) stark variieren kann. So können auch Gebäude mit einem identischen Endenergieverbrauch einen stark abweichenden Primärenergieverbrauch haben.

Vorteile des Bedarfsausweises auf einen Blick:

  • Berechnung der relevanten Kennwerte ist aufgrund standardisierter Annahmen unabhängig vom Nutzerverhalten
  • Geringer Aufwand bei einer Aktualisierung der Werte des Bedarfsausweises nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen
  • Dokumentation der Energieeffizienz des Gebäudes

Nachteile des Bedarfsausweises:

  • Aufgrund des höheren Aufwandes und der energetischen Bewertung des Gebäudes ist ein Bedarfsausweis in der Regel teurer
  • Der Bedarfsausweis liefert keine Bewertung des tatsächlichen Energieverbrauchs der Hausbewohner.

Einschränkungen: Wann kann der Bedarfsausweis nicht ausgestellt werden?

Auch beim Bedarfsausweis gibt es gewisse Einschränkungen. Diese betreffen jedoch vor allem Sonderfälle, so dass die Ausstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises für die meisten Gebäude möglich ist. Nicht erstellt werden können wir den Ausweis jedoch für:

  • Gebäude mit mehr als 25 Wohneinheiten.
  • Gebäude, die nicht über einen rechteckigen oder l-förmigen Grundriss verfügen.
  • Gebäude, die ein Schwimmbad besitzen.
  • Gebäude mit mehreren Heizsystemen (Ausnahme: Besitzt das Gebäude eine Zentralheizung und Zusatzheizungen decken weniger als 10 Prozent des Heizwärmebedarfs, ist die Ausstellung trotzdem möglich).

Welche Dokumente und Informationen benötige ich um einen Energieausweis zu bestellen?

Damit die Bestellung des Energieausweises problemlos abläuft, ist eine vollständige Aufnahme aller Daten notwendig. Diese werden im Anschluss auf Plausibilität geprüft. Im Folgenden sehen sie die notwendigen Unterlagen für die drei verschiedenen Ausweistypen, a) den Bedarfsausweis für Wohngebäude, b) den Verbrauchsausweis für Wohngebäude und c) den Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude.

Nötige Unterlagen für den Bedarfsausweis für Wohngebäude

Grundlage für die Erstellung des Energieausweises sind Angaben zum Aufmaß der Gebäudeflächen, Angaben zur energetischen Qualität von Bauteilen (z. B. Fenster, Fassade, Keller, Dach) und der Heizanlage.

Sie benötigen:

  1. Gebäudeabmessungen (z. B. Länge & Breite des Gebäudes, Raumhöhen, Fensterflächen, Dicke der Dämmung), die Sie Ihrem Gebäudegrundriss entnehmen bzw. selber ausmessen
  2. Angaben zur technischen Ausstattung (z. B. Typ, Alter & Größe des Heizkessels und des Warmwasserspeichers), die Sie in Ihrem Abgasmessprotokoll bzw. direkt auf dem Typenschild des Geräts finden.
  3. Digitales Foto des Gebäudes im Dateiformat jpg oder png

Im Idealfall liegt Ihnen noch die Baubeschreibung Ihres Hauses vor. Dort sind in der Regel sämtliche Daten Ihres Gebäudes enthalten. Zwischenzeitliche Veränderungen sind natürlich zu berücksichtigen.

Nötige Unterlagen für den Verbrauchsausweis für Wohngebäude

Grundlage für die Erstellung des Energieausweises sind Angaben zur Heizenergieverbrauch der letzten drei Abrechnungsjahre und Informationen zum energetischen Zustand des Gebäudes (Jahr der wärmetechnischen Modernisierung von Dach, Fassade, Fenster, Kellerdecke, Baujahr der Heizanlage) sowie Angaben zum Gebäude-Leerstand.

Sie benötigen:

  1. Heizkostenabrechnungen oder Energierechnungen (Erdgas, Fernwärme, Heizöl) der letzten 3 Abrechnungsjahre.
  2. Angaben zur Wohnfläche des Gebäudes finden Sie in der Heizkostenabrechnung oder der Baubeschreibung.
  3. Das Baujahr der Heizungsanlage kann dem Abgasmessprotokoll des Schornsteinfegers (Kaminkehrers) entnommen werden.
  4. Optional: Digitales Foto des Gebäudes im Dateiformat jpg oder png

Nötige Unterlagen für den Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude

Grundlage für die Erstellung des Energieausweises sind Angaben zum Heizenergieverbrauch der letzten drei Abrechnungsjahre und des Stromverbrauchs der letzten drei Jahre. Zudem werden Angaben zur Fläche des Gebäudes benötigt, Informationen zur Gebäudeart, sowie Angaben zum Gebäude-Leerstand. Ferner müssen Sie einige Fragen zum energetischen Zustand des Gebäudes (Jahr der wärmetechnischen Modernisierung von Dach, Fassade, Fenster, Kellerdecke, Baujahr der Heizanlage) beantworten.

Sie benötigen:

  1. Heizkostenabrechnungen oder Energierechnungen (Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Strom, Holzpellets) der letzten drei Abrechnungsjahre.
  2. Stromabrechnungen der letzten drei Abrechnungsjahre.
  3. Angaben zur Fläche des Gebäudes finden Sie in der Heizkostenabrechnung oder der Baubeschreibung.
  4. Das Baujahr der Heizungsanlage kann dem Abgasmessprotokoll des Schornstein-fegers (Kaminkehrers) entnommen werden.
  5. Das Baujahr der Klimaanlage.
  6. Digitales Foto des Gebäudes im Dateiformat jpg oder p

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für die Ausweispflicht?

Die gesetzlichen Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind am 01. Mai 2014 in Kraft getreten – fünf Jahre nach der letzten Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2009. Während sich für Bestandsimmobilien nichts ändert, wurden vor allem Anforderungen an Neubauten verschärft und Kontrollmöglichkeiten der Behörden erweitert. Auf Länderebene kann die Einhaltung der Energieausweispflicht künftig stichprobenartig kontrolliert werden.

Die Bedeutung und Verwendung von Energieausweisen wurde im Zuge der EnEV 2014 gestärkt, vor allem im Hinblick auf die Immobiliensuche. So ist die Veröffentlichung der Energieeffizienzklasse (von A+ bis H) bzw. bei älteren Energieausweisen die Angabe des Energiekennwertes bei gewerblichen Immobilienanzeigen verpflichtend. Zwar lässt diese Angabe nur begrenzt Rückschlüsse auf die zu erwartenden Energiekosten zu, bietet jedoch ein weiteres Vergleichsinstrument für künftige Mieter bzw. Käufer.
Bei Besichtigungen durch Kauf- oder Mietinteressenten muss diesen unaufgefordert der Energieausweis vorgelegt werden – bei Kauf oder Anmietung muss der Ausweis im Original oder als Kopie ausgehändigt werden. Eigentümergemeinschaften sind verpflichtet, einzelnen Eigentümern, die ihre Wohnung vermieten oder verkaufen wollen, diesen auf eigene Kosten rechtzeitig auszuhändigen.

Neuerungen durch die EnEV 2014: Die wichtigsten Pflichten auf einen Blick

Im Zuge der EnEV 2014, die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, kommen auf Eigentümer und Verwalter neue Pflichten zu, die Rechte von Kauf- und Mietinteressenten werden gestärkt. Das sind die Neuerungen:

  • Bei Besichtigungen muss der Energieausweis Kauf- oder Mietinteressenten unaufgefordert vorgelegt werden.
  • Bei Vertragsabschluss muss der Energieausweis als Kopie oder im Original an den Käufer bzw. Mieter ausgehändigt werden.
  • In gewerblichen Immobilienanzeigen müssen energetische Kennwerte angegeben werden; bei neuen Energieausweisen auf dem Stand der EnEV 2014 muss auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden. (Hinweis: Ein bereits vorhandener Ausweis muss dazu nicht erneuert werden, siehe Abschnitt Energieausweise: Grundlagen)
  • Eigentümergemeinschaften müssen auf eigenen Kosten einen Energieausweis erstellen und aushändigen, wenn ein einzelner Eigentümer seine Wohnung verkaufen oder vermieten möchte.
  • In behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und ab einer Nutzfläche von mehr als 500 qm2 (ab Juli 2015: Ausweitung auf Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 qm2) muss der Energieausweis ausgehangen werden.
  • In bestimmten nicht behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr muss der Energieausweis ebenfalls ausgehangen werden.
  • Bei vorliegendem Energieausweis besteht die Aushangspflicht auch bei nichtbehördlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wie Hotels, Restaurants, Banken und größeren Geschäften.

Welche Informationen gehen aus dem Ausweis hervor?

Der Energieausweis, häufig auch angelehnt an die Vorgängervariante Energiepass genannt, ist ein mehrseitiges offizielles Dokument, das den energetischen Zustand eines Gebäudes bewertet und dokumentiert. Die rechtliche Grundlage liefert die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Energieausweise enthalten Angaben zur Energieeffizienz sowie Anhaltspunkte zu künftig anfallenden Energiekosten – damit ermöglichen Sie es Verbrauchern, den Heizenergieverbrauch und die Energieeffizienz eines Gebäudes schnell einzuschätzen und mit anderen Gebäuden zu vergleichen.

Auf einer Farbskala lässt sich der Energieverbrauchswert je Quadratmeter ablesen und mit einem Durchschnittshaus sowie einem Passivhaus vergleichen: „Grün“ steht für einen geringen Energieverbrauchswert. „Rot“ bedeutet: Sparpotenzial vorhanden. Seit Mai 2014 beinhalten Energieausweise zudem kostengünstige Modernisierungsempfehlungen.

Die Vorteile von Energieausweisen sind vor allem folgende:

  • Mieter und Käufer erhalten eine höhere Transparenz und Vergleichbarkeit von Immobilien auf dem Markt durch Verbrauchsklassen (Energieeffizienzklassen von A+ bis H)
  • Eigentümer werden durch Modernisierungsempfehlungen motiviert, den Energieverbrauch zu senken und können eine gute Energiebilanz offiziell nachweisen.

Generell gilt: Gebäude mit einer guten Bewertung im Energieausweis haben Vorteile auf dem Immobilienmarkt, da Käufer und Mieter zunehmend auf Energieeffizienz und Nebenkosten achten.

Was kann ein Energieausweis nicht?

Der Ausweis stellt eine wichtige Orientierung zur Einordnung der Energieeffizienz von Gebäuden dar, lässt jedoch keine direkte Prognose von zukünftigen Energieverbrauch und -kosten zu, da externe Faktoren wie Witterung und Verhalten einen starken Einfluss haben. Auch der Energieverbrauch einzelner Wohnungen kann nicht exakt beziffert werden: Ein Energieausweis wird immer für das gesamte Gebäude ausgestellt, während sich der Verbrauch in einzelnen Wohnungen je nach Lage und Eigenschaften deutlich unterscheiden kann.
Rückschlüsse auf die Höhe der künftigen Verbräuche und Kosten sind allerdings möglich.

Welcher Ausweis für mein Gebäude, gibt es Ausnahmen?

Sowohl beim Verbrauchsausweis als auch beim Bedarfsausweis wird die Energieeffizienz beurteilt, lediglich die Datengrundlage der Beurteilung ist anders – daher können die Kennwerte beider Ausweisarten auch beim gleichen Gebäude voneinander abweichen.
Als Faustregel lässt sich merken, dass der Energiebedarfskennwert des Bedarfsausweises meist etwas höher ist als der Verbrauchskennwert des Verbrauchsausweises. Aufgrund seiner standardisierten Berechnung kann der Bedarfsausweis bei Verkaufsverhandlungen als verlässlicheres Dokument verstanden werden.

In vielen Fällen kann sich der Hauseigentümer je nach Kerninteresse zwischen beiden Ausweisarten entscheiden. Ein Vergleich der Vor- und Nachteile beider Ausweisarten (enthalten im Abschnitt Energieausweis-Klassen) hilft dabei, die passende Ausweisart zu wählen.

Wahlfreiheit besteht aktuell bei:

  • Nichtwohngebäuden.
  • Bestehenden Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten.
  • Wohngebäuden mit vier oder weniger Wohneinheiten nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Entweder, wenn der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde, oder (bei älteren Gebäuden mit Bauantrag vor 1. November 1977) wenn sie bei Fertigstellung oder nach einer Modernisierung mindestens die energetischen Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) vom 11. August 1977 erfüllen.

Für folgende Gebäudearten dürfen ausschließlich Bedarfsausweise ausgestellt werden:

  • Neubauten
  • Wohngebäude mit vier oder weniger Wohneinheiten (Ausnahmen siehe oben)

Ausnahmen: Welche Gebäude brauchen keinen Energieausweis?

Auch bei der Energieausweispflicht gibt es Ausnahmen. Die Ausweispflicht entfällt für:

  • Baudenkmäler
  • Gebäude innerhalb von Ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen
  • Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m²
  • Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. geheizt oder gekühlt werden (z. B. Ferienhäuser)
  • Gebäude mit spezieller Nutzung wie Stallungen oder Gewächshäuser

Wie läuft der Online Bestellvorgang ab?

Sie können für Wohngebäude sowohl den verbrauchsbasierten Energieausweis (Verbrauchsausweis) als auch den etwas aufwendigeren bedarfsorientierten Energieausweis (Bedarfsausweis) online erstellen lassen. Für Nichtwohngebäude bieten wir den Verbrauchsausweis an. Der Energieausweis wird nach den Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der zum Ausstellungszeitpunkt geltenden Fassung erstellt und ist ein amtlich gültiges Dokument.

Nutzen Sie unser Energieausweis-Formular zur bequemen Bestellung von zuhause. Bei Fragen verwenden Sie unsere Ausfüllhilfen (für den Verbrauchsausweis für Wohngebäude, für den Bedarfsausweis für Wohngebäude sowie für den Verbrauchssausweis für Nichtwohngebäude).

Die Kosten für die Ausstellung und Zusendung eines Energieausweises sind wie folgt:

Bedarfsausweis für Wohngebäude99,- Euro
Verbrauchsausweis für Wohngebäude59,- Euro
Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude79,- Euro

Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
Die Bestellung erfolgt grundsätzlich über das Energieausweis-Formular. Gegen einen Aufpreis von 29,- Euro kann das nötige Formular auch ausgedruckt, schriftlich ausgefüllt und per Post an uns geschickt werden.

Zahlungsmodalitäten

Die Zahlung erfolgt bequem per Überweisung. Bitte überweisen Sie den Betrag auf folgendes Konto:

BIC: GENODEF1M01
IBAN: DE89701900000200761001
bei der Münchner Bank eG

Lieferzeit und Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt maximal 10 Tage nach Zahlungseingang. Eine Sofortzahlung per PayPal und Auslieferung nach max. 3 Tagen ist möglich. Im Anschluss wird der Ausweis zum Selbstausdrucken per E-Mail an Sie versandt.
Optional bieten wir gegen einen Aufpreis von 29,0 € die Bestellung per Post an. Schicken Sie dazu den ausgefüllten Fragebogen (für den Verbrauchsausweis für Wohngebäude, für den Bedarfsausweis für Wohngebäude oder für den Verbrauchssausweis für Nichtwohngebäude) per Briefpost an die:

SEnerCon GmbH
Hochkirchstr. 11
10829 Berlin 

Fügen Sie ein Gebäudefoto bei oder schicken Sie und das Bild per Email an energieausweis@senercon.de. Sollten Sie eine Überlassung des Ausweises per Brief wünschen, geben Sie dies bitte bei der Bestellung an.