e) Modernisierung des Wohneigentumsgesetzes

  • Wohnungseigentümer haben Anspruch auf die Installation von Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge in der Wohnanlage (Rechtsanspruch § 554 BGB des ET)
  • Maßnahmen sind von den Miteigentümern zu gestatten
  • Kosten trägt Antragssteller
  • Einfacher Mehrheitsbeschluss einer WEG reicht für Zustimmung baulicher Veränderungen aus
  • Gleiches gilt für Mieter gegenüber Vermietern. Die Kosten trägt der Mieter